AGB´s

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich, sie gelten für alle Verkäufe, Angebote, Liefer-, Montage- und Reparaturaufträge einschließlich Beratungen und Zusatzleistungen. Abweichende Vorschriften des Käufers oder andere mündliche Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Klauseln bleiben die AGB trotzdem verbindlich, insbesondere wird nicht der gesamte Vertrag unwirksam.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von §310 Abs. 1BGB. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass seine Daten elektronisch, nach gesetzlichen Vorschriften gespeichert werden.


§1 Angebot-Vertragsabschluss

1. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen annehmen.

2. Die Darstellung der Produkte im Internet, oder auf Papier, stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Onlinekatalog / Faltblatt dar.

3. Angebote von Johann Stadler Metallbau, sind grundsätzlich freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt bis Angebotsannahme vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird eine vereinbarte Anzahlung nicht innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Frist geleistet, kann der Verkäufer vom Auftrag zurücktreten und dem Kunden eine Pauschale für Bearbeitungsgebühr und Schadensersatz in Höhe von 20% des Nettoauftragswertes in Rechnung stellen. Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich diese Vereinbarung an.

4. Die AGB werden zum Bestandteil jedes zwischen dem Verkäufer und dem Kunden geschlossenen Vertrages und gelten mit Abschluss der Auftragsbestätigung oder des Kaufvertrages. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer getroffen werden, sind schriftlich im Kaufvertrag festzuhalten.

5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die der Verkäufer beifügt, behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Von ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


§2 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung und Versand.

2. Die Preise sind netto Preise ohne MwSt. Die MwSt. wird in gesetzlicher Höhe, in der Rechnung, gesondert ausgewiesen. Die Rechnung lautet auf Euro und ist durch Zahlung in Euro auszugleichen. Anfallende Kosten, bei fremder Währung, hat der Kunde zu tragen. Die Rechnung, ohne Abzug, ist innerhalb von 8 Tagen zahlbar. Die Rechnung kann nach Ablauf von 8 Tagen nach Zugang beim Käufer nicht mehr beanstandete werden. Eine Beanstandung ist schriftlich zu erfolgen.

3. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig und wird unter Anrechnung der Bearbeitungskosten zurückgefordert.

4. Sofern der Kauf nicht fristgemäß bezahlt wurde, sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. vom Kunden zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Angemessene Preisänderungen gegenüber Angeboten wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Die Güter bleiben bis zur vollständigen Bezahlung, das Eigentum, des Verkäufers.

8. Für Rücksendungen von Gütern, die die Firma Stadler nicht zu vertreten hat, müssen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Rechnungsbetrags oder mind. 25 € in Rechnung stellen.


§3 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unsere Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitgehende Ansprüche oder Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Abs.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten oder gekauften Güter in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. <

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von §286 Abs.2 Nr. 4BGB oder von §376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunden berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung gelten zu machen.

6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschludern unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.

9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.


§4 Lieferung und Entladen

1. Wenn nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab „Werk“. Ist Lieferung durch Johann Stadler Metallbau vereinbart, erfolgt diese frei Bordsteinkante, bei Lieferung auf Inseln frei Hafen/Festland.

2. Das Entladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zur vereinbarten Anlieferzeit zu geschehen.

3. Ist das Entladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.

4. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmen wir die Art der Versendung. Insbesondere auch die Art des Lieferfahrzeuges. Zur Teillieferung, sind wir berechtig.

5. Bei Selbstabholung trägt der Kunde die Verantwortung für die Auswahl des Transportmittels sowie die beförderungssichere Befestigung der Ladung. Bei Beauftragung eines Frachtführers oder Spediteurs ist es Sache des Kunden, den Frachtführer oder Spediteur entsprechend zu verpflichten.

6. Wegen bei der Anlieferung offensichtlicher Schäden (auch Transportschäden) stehen dem Kunden Ansprüche gegen uns nur dann zu, wenn die Schäden auf dem Empfangsschein unter genauer Art und Positionsangaben, Stückzahl und Abmessungen aufgeführt sind.


§5 Gefahrenübergang-Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Die Lieferung erfolgt abhängig von Gewicht und Abmessungen per Paket Dienst oder Spedition. Der Versand geschieht, auch bei frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Kunden. Für alle Schäden des Versandes, sowie der Verpackung übernimmt der Verkäufer keine Garantie. Sollte die Verpackung nicht ordnungsgemäß sein, trägt der Kunde die daraus entstehenden Kosten. Die Versands- und Verpackungskosten trägt der Kunde. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und nur als annähernder Lieferzeitpunkt zu beachten. Für Liefer- und Leistungsverzögerung oder Lieferverhinderung aufgrund höherer Gewalt oder nicht vorhersehbaren Ereignissen, die die Auftragserfüllung erschweren oder unmöglich machen, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, deren Kosten jedoch der Kunde zu tragen hat.


§6 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß §377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gelten die Güter als genehmigt.

2. Mängelansprüche verjähren bei neuen Gütern in 12 Monaten nach erfolgter Übergabe der von uns gelieferten Ware. Soweit es sich um den Verkauf gebrauchter Güter handelt, wird die Gewährleistungsfrist ausgeschlossen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferten Güter einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Güter, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

4. Schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferten Güter nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist.

7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung zur Last liegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragsplicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf der vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

11. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§478, 479DGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Güter.


§7 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Abs.1. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§8 Montage- und Reparaturarbeiten

Für Montage und Reparaturarbeiten gelten ergänzend die Bestimmungen §8.

2. Alle Montage und Reparaturarbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt, wobei notwendige und zweckmäßige Abweichungen vom Auftrag vorbehalten bleiben. Zur Beauftragung von Subunternehmer sind wir berechtigt. Güter werden mit im Lieferzeitpunkt berufsgenossenschaftlich geforderten Schutzvorrichtungen versehen. Elektrotechnisches Material entspricht den im Lieferzeitpunkt geltenden VDE-Bestimmungen.

3. Ausgebaute und ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über.

4. Bei Arbeiten außerhalb unseres Betriebsgeländes hat der Kunde auf seine Kosten die Arbeitsstelle nach Vorschrift abzusichern. Nebenarbeiten, wie Maurer-, Installations- und Elektroarbeiten (z.B. Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Abluft) sind vom Kunden auf seine Kosten vor Beginn unserer Arbeiten durchzuführen. Mehraufwendungen von uns werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass eine bodenebene Einbringung der Maschinen und Geräte sichergestellt ist.

5. Uns steht wegen unserer Forderung aus Reparaturaufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.


§9 Gewährleistung

1. Es besteht die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.

1a. Soweit sie Unternehmer sind, gilt abweichend: - auf neue Güter werden 12 Monate Gewährleistung (bei Nutzung im Einschichtbetrieb) übernommen. - bei gebrauchten Güter wird die Gewährleistung generell ausgeschlossen sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

2. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag des Verkaufs (Rechnungsdatum) und gilt nur in Verbindung mit der Rechnung bzw. Warenbegleitschein.

Die Gewährleistung erlischt bei Eingriffen des Kunden oder nicht fachkundiger Dritter sowie bei unsachgemäßer Behandlung (z. B. Schlag, Fall, Feuer, höhere Gewalt etc.), unsachgemäßer Bedienung. Bei diesen Fällen erfolgt eine Berechnung der Reparatur.

4. Es wird Gewährleistung auf diejenigen Teile der Güter übernommen, welche, ab dem Tage der Lieferung, unbrauchbar werden. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf Ersatzteile, die Einbaukosten trägt der Kunde. Die Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile, nach Absprache mit dem Verkäufer, an das Werk einzusenden. Alle anfallenden Kosten des Versandes trägt der Kunde.

5. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Förderbänder aus Textilen, sowie Verschleißteile, Fehler, die durch Beschädigung, falsches Aufstellen, falscher Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, und wenn die Ausbesserungsarbeiten oder Ersatzleistungen durch eigenmächtige Nachbesserung des Kunden erschwert werden.

6. Die gebrauchten Güter weisen dem Alter und dem Gebrauch entsprechend Nutzungs- und Gebrauchsspuren auf. Diese stellen keine Mängel dar, die eine Gewährleistung nach sich ziehen. Die Güter weisen daher einen entsprechenden Abnutzungszustand auf. Sie sind weder neu, noch neuwertig. Über die vor Ort bestehende Funktionstüchtigkeit hinaus werden vom Verkäufer keine Zusicherungen und/oder Gewährleistungen abgegeben.

7. Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, besteht ein Nacherfüllungsanspruch im Sinne der Mängelhaftung §6.

8. Eine Gewährleistung, für geforderte Sicherheitsvorschriften der einzelnen Länder für gebrauchte und/oder überholte Güter, in denen die Güter zum Einsatz kommen, wird nicht übernommen und ist vom Käufer zu erfüllen.


§10 Gelangens Bestätigung

1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen EU Mitgliedsstaaten muss sowohl das Gelangen als auch der Zeitpunkt des Gelangens des Gegenstandes in dem Mitgliedsstaat schriftlich bestätigt werden. Die Gelangens Bestätigung kann auch in englischer Sprache abgefasst werden. Andere Sprachfassungen werden nicht akzeptiert. Die Mehrwertsteuer wird als separate Position „MwSt.“ in der Rechnung ausgewiesen und berechnet. Sobald die Gelangens Bestätigung vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt bei uns eintrifft, erfolgt die Rückerstattung der „MwSt.“.


§11 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an die Güter bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Güter zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Güter durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Güter zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwaltungskosten – anzurechnen. Die Geltendmachung aller darüber hinaus bestehenden rechte behalten wir uns ein.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Güter pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert oder bei gebrauchten Güter zum Zeitwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, und die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstanden Ausfall.

Der Kunde ist berechtigt, die Güter im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder‚ Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Güter ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung der Umbildung der Güter durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Güter mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Güter im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Güter gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Güter.

Werden die Güter mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Güter mit einem Grundstück gegen eine Dritten erwachsen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten ist von uns zu treffen.


§12 Erfüllungsort – Gerichtsstand

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gibt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN Kaufrechts (CISG) oder andere internationale Verträge, sind ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4. Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.


Johann Stadler Metallbau

Am Vogelherd 1A

93090 Bach – OT Frengkofen

Tel: +49 (0) 9482 / 2745

Fax: +49 (0) 9482 / 2804

Email: info@stadler-edelstahl.de

Homepage: www.stadler-edelstahl.de

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